Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden (Abs. 3). Als unrechtmässiger Bezug gelten deshalb Leistungen, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben ausgerichtet wurden. § 3 SPG kommt demnach nur zur Anwendung, wenn dem Leistungsbezüger ein gewisses Fehlverhalten, nämlich ein Verstoss gegen die Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 SPG, vorgeworfen werden kann. Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, 99.226, S. 18 f.;