Was unter "unrechtmässig bezogenen Leistungen" im Sinne von § 3 SPG zu verstehen ist, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 2 SPG. Diese Bestimmung regelt die Mitwirkungs- und Meldepflicht: Personen, die Leistungen nach SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Abs. 1). Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden (Abs. 3).