3.5. § 3 SPG regelt unter der Marginalie "unrechtmässiger Bezug", dass unrechtmässig bezogene Leistungen samt Zins zurückzuzahlen sind. Dies gilt -8- (im Gegensatz zu den Voraussetzungen gemäss § 20 Abs. 1 SPG) grundsätzlich unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person.