Entsprechend der zitierten Bestimmung wird der Beschwerdeführer im Fall, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse im gesetzlich vorgegebenen Masse verbessern sollten, (auch) für den vorliegend in Frage stehenden Betrag von Fr. 1'275.00 rückerstattungspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anordnung, dass der von der Gemeinde übernommene Wohnkostenanteil per 1. Dezember 2021 reduziert werde, zu Recht oder zu Unrecht erfolgte. Insofern hatte der Beschwerdeführer kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der von der Vorinstanz als gegenstandslos abgeschriebenen Verwaltungsbeschwerde.