Gegen die Anordnung der Wohnkostenkürzung per 1. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer frist- und formgerecht am 16. November 2021 Verwaltungsbeschwerde ein. Weder der Gemeinderat selbst noch die Beschwerdeinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Verwaltungsbeschwerde kam somit die aufschiebende Wirkung gemäss § 46 Abs. 1 VRPG zu. Dadurch konnte die Kürzung der Wohnkosten nicht per 1. Dezember 2021 umgesetzt werden; bis zum Wegzug des Beschwerdeführers per 15. Januar 2022 wurden die vollen Mietkosten ersetzt.