Werde die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben bzw. werde die Beschwerde nicht materiell beurteilt, so sei er in Bezug auf den genannten Betrag rückerstattungspflichtig. Es sei daher nicht gerechtfertigt, von einer Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auszugehen. Es sei für ihn wesentlich zu wissen, ob er Anspruch auf die Übernahme der gesamten Wohnkosten hatte oder nicht. 3.2. Die Vorinstanz führt aus, die Umsetzung der Reduktion des Mietkostenanteils sei infolge Wegzugs des Beschwerdeführers aus der Gemeinde X. nicht mehr möglich. Der umstrittene Differenzbetrag von Fr. 1'275.00 -7-