3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Zeit vom 1. Dezember 2021 (auf diesen Zeitpunkt hätten gemäss der gemeinderätlichen Anordnung die anrechenbaren Wohnkosten reduziert werden sollen) bis 15. Januar 2022 (Zeitpunkt des Umzugs des Beschwerdeführers nach Y.) habe die Gemeinde aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsbeschwerde weiterhin die vollen Mietkosten übernommen. Damit habe er Fr. 1'275.00 mehr erhalten, als wenn er keine Beschwerde erhoben hätte. Werde die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben bzw. werde die Beschwerde nicht materiell beurteilt, so sei er in Bezug auf den genannten Betrag rückerstattungspflichtig.