2.2. Gegen die Anordnung der Wohnkostenkürzung per 1. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer frist- und formgerecht am 16. November 2021 Verwaltungsbeschwerde ein. Mit dem Umzug des Beschwerdeführers am 15. Januar 2022 bzw. während dem laufenden Beschwerdeverfahren endete die sozialhilferechtliche Zuständigkeit der Gemeinde X. (vgl. § 6 Abs. 1 SPG). Damit fiel grundsätzlich auch das aktuelle praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung dahin. Insofern hat die Beschwerdestelle SPG das Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben.