Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und –beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selber entscheidet (zum Ganzen vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00243 vom 12. Mai 2022, Erw. 2 mit Verweis auf die entsprechende Rechtslage bei Nichteintretensentscheiden; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1156 mit Hinweisen).