II. 1. Angefochten ist ein Abschreibungsentscheid der Beschwerdestelle SPG. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz das Verwaltungsverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat. Trifft dies zu, hat es bei diesem Abschreibungsentscheid sein Bewenden. Hat die Vorinstanz ein Rechtsmittelverfahren zu Unrecht abgeschrieben, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsgericht insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat;