2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Verwaltungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer ist folglich mit seinem Antrag, es seien die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Gemeinderats vom 19. Oktober 2021 aufzuheben und die Frist zur Wohnungssuche zu verlängern, nicht durchgedrungen. Somit ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -5-