C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. August 2022 stellte A. folgende Anträge: -4- 1. Der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdestelle SPG sei anzuweisen, materielle über die Beschwerde zu entscheiden. 2. Auf Verfahrenskosten sei aufgrund ausgewiesener Bedürftigkeit zu verzichten. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Gegebenenfalls sei eine Prozessentschädigung zu gewähren. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 beantragte die Beschwerdestelle SPG die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.