B. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 16. November 2021 Verwaltungsbeschwerde an das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 sowie eine Fristverlängerung zur Wohnungssuche. 2. Am 15. Januar 2022 zog A. von X. nach Y.. 3. Am 8. Juli 2022 entschied die Beschwerdestelle SPG: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Es werden keine Kosten erhoben.