Materielle Hilfe 1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen werden die Beschlüsse des Gemeinderates X. vom 18. Mai 2021 und 10. August 2021 revidiert und auf die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung bzw. eines Konkubinatsbeitrages bei der Ermittlung der materiellen Hilfe von A. zum aktuellen Zeitpunkt verzichtet. Eine Neubeurteilung aufgrund Veränderungen bei B. bleibt ausdrücklich vorbehalten. (…) 4. Die am 18. Mai 2021 verfügte Mietzinsberücksichtigung gemäss Mietzinsrichtlinie der Gemeinde X. wird von dieser Revision nicht berührt und bleibt vollumfänglich aufrechterhalten.