3. Nachdem A. entgegen der Auflage gemäss Ziffer 5 des Protokollauszugs vom 18. Mai 2021 dem Sozialdienst des Bezirks Z. keine monatlichen Nachweise über die Wohnungssuche unterbreitet hat, beschloss der Gemeinderat X. am 10. August 2021: Materielle Hilfe (…) 6. Ab 1. Dezember 2021 erfolgt die Vergütung der Mietzinskosten nach der Mietzinsrichtlinie der Gemeinde X. mit CHF 350.00 (1/2 Anteil von CHF 700.00). Die Wohn-Nebenkosten werden hälftig zulasten der Sozialhilfe übernommen (siehe Beschluss Gemeinderat X. vom 18. Mai 2021). -3-