der Mietvertrag ist erstmals per 31. August 2025 kündbar. Gestützt auf diese Umstände (wesentliche Überschreitung Mietzins sowie Vertragsdauer bis 31. August 2025) wird das Mietverhältnis seitens des Gemeinderates X. nicht als schützenswert betrachtet. A. wird verpflichtet, sich unter Einhaltung der Mietzinsrichtlinie innert einer angemessenen Frist, d.h. bis spätestens 30. November 2021, eine günstigere Wohnung zu suchen. Der Nachweis der Wohnungssuche muss monatlich dem Sozialdienst des Bezirks Z. vorgelegt werden.