Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.308 / ae / we (BE.2021.166) Art. 132 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, Rechtsanwalt, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Sihlquai 67, 8005 Zürich gegen Gemeinderat X._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 8. Juli 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 19. April 2021 beantragte A., geb. 1977, materielle Hilfe von der Gemeinde X.. 2. Mit Protokollauszug vom 18. Mai 2021 beschloss der Gemeinderat X.: Materielle Hilfe 1. Für A. wird gemäss untenstehenden Unterstützungsbudgets folgende Sozialhilfe abzüglich sämtlicher Einnahmen bewilligt. (…) Weisungen und Auflagen (…) 5. Der Nettomietzins des aktuellen Obdachs in der Höhe von CHF 2'400.00 liegt erheblich über demjenigen der Mietzinsrichtlinie der Gemeinde X., welche einen Maximal-Nettomietzins von CHF 700.00 für einen Zweipersonenhaushalt vorsieht. Zudem wurde gemäss Mitvertrag vom 6. Juli 2020 eine Mindestmietdauer von 5 Jahren vorgesehen. D.h. der Mietvertrag ist erstmals per 31. August 2025 kündbar. Gestützt auf diese Umstände (wesentliche Überschreitung Mietzins sowie Vertragsdauer bis 31. August 2025) wird das Mietver- hältnis seitens des Gemeinderates X. nicht als schützenswert betrachtet. A. wird verpflichtet, sich unter Einhaltung der Mietzinsrichtlinie innert einer angemessenen Frist, d.h. bis spätestens 30. November 2021, eine günstigere Wohnung zu suchen. Der Nachweis der Wohnungssuche muss monatlich dem Sozialdienst des Bezirks Z. vorgelegt werden. Ab 1. Dezember 2021 wird ein Netto- mietzins von maximal CHF 700.00 (pro Person CHF 350.00) zuzüglich effektive Nebenkosten (1/2 Anteil) angerechnet, sollte A. nicht schriftlich nachweisen können, dass er sich intensiv vergeblich um eine Wohnmöglichkeit bemüht hat. (…) Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Nachdem A. entgegen der Auflage gemäss Ziffer 5 des Protokollauszugs vom 18. Mai 2021 dem Sozialdienst des Bezirks Z. keine monatlichen Nachweise über die Wohnungssuche unterbreitet hat, beschloss der Gemeinderat X. am 10. August 2021: Materielle Hilfe (…) 6. Ab 1. Dezember 2021 erfolgt die Vergütung der Mietzinskosten nach der Mietzinsrichtlinie der Gemeinde X. mit CHF 350.00 (1/2 Anteil von CHF 700.00). Die Wohn-Nebenkosten werden hälftig zulasten der Sozialhilfe übernommen (siehe Beschluss Gemeinderat X. vom 18. Mai 2021). -3- 7. Im Übrigen gelten die Auflagen und Weisungen des Gemeinderatsent- scheides vom 18. Mai 2021 weiterhin. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4. Mit Protokollauszug vom 19. Oktober 2021 beschloss der Gemeinderat X.: Materielle Hilfe 1. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen werden die Beschlüsse des Gemeinderates X. vom 18. Mai 2021 und 10. August 2021 revidiert und auf die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung bzw. eines Konkubinatsbeitrages bei der Ermittlung der materiellen Hilfe von A. zum aktuellen Zeitpunkt verzichtet. Eine Neubeurteilung aufgrund Veränderungen bei B. bleibt ausdrücklich vorbehalten. (…) 4. Die am 18. Mai 2021 verfügte Mietzinsberücksichtigung gemäss Miet- zinsrichtlinie der Gemeinde X. wird von dieser Revision nicht berührt und bleibt vollumfänglich aufrechterhalten. Ab 1. Dezember 2021 wird für A. ein Nettomietzins in der Höhe von CHF 350.00 (1/2 von CHF 700.00) angerechnet. 5. Im Übrigen gelten die Auflagen und Weisungen der Gemeinderatsent- scheide vom 18. Mai 2021 und 10. August 2021. B. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 16. November 2021 Verwaltungsbeschwerde an das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 sowie eine Fristverlängerung zur Wohnungssuche. 2. Am 15. Januar 2022 zog A. von X. nach Y.. 3. Am 8. Juli 2022 entschied die Beschwerdestelle SPG: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ab- geschrieben. Die Beschwerde wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab- geschrieben. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. August 2022 stellte A. folgende Anträge: -4- 1. Der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdestelle SPG sei an- zuweisen, materielle über die Beschwerde zu entscheiden. 2. Auf Verfahrenskosten sei aufgrund ausgewiesener Bedürftigkeit zu ver- zichten. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Gegebe- nenfalls sei eine Prozessentschädigung zu gewähren. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 beantragte die Beschwerde- stelle SPG die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. 3. Der Gemeinderat X. verzichtete mit Protokollauszug vom 30. August 2022 auf eine Beschwerdeantwort. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 1. Dezember 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde das Verwaltungsverfahren als ge- genstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer ist folglich mit seinem Antrag, es seien die Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Gemeinderats vom 19. Oktober 2021 aufzuheben und die Frist zur Wohnungssuche zu verlängern, nicht durchgedrungen. Somit ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -5- 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Angefochten ist ein Abschreibungsentscheid der Beschwerdestelle SPG. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist damit einzig, ob die Vorinstanz das Verwaltungsverfahren zu Recht als gegenstandslos ab- geschrieben hat. Trifft dies zu, hat es bei diesem Abschreibungsentscheid sein Bewenden. Hat die Vorinstanz ein Rechtsmittelverfahren zu Unrecht abgeschrieben, so ist die Sache in aller Regel zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausnahmen macht das Verwaltungsge- richt insbesondere dort, wo die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegrün- dung auch eine materielle Prüfung vorgenommen hat; dann kann es der Verfahrensökonomie und –beschleunigung dienen, wenn das Verwaltungsgericht ohne Rückweisung selber entscheidet (zum Ganzen vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00243 vom 12. Mai 2022, Erw. 2 mit Verweis auf die entsprechende Rechtslage bei Nichteintretensentscheiden; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1156 mit Hinweisen). 2. 2.1. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer). Dieses Inte- resse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Ein schutz- würdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Be- schwerde den Beschwerdeführern eintragen würde, das heisst in der Ab- wendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (Aargauische Gerichts- und Verwaltungs- entscheide [AGVE] 2002, S. 278, Erw. 4.a; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 129). -6- Die Legitimation zur Beschwerde ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (MERKER, a. a. O., Vorbem. zu § 38 N 3 f.). Als Sachurteilsvoraussetzung muss sie nicht bloss beim Einreichen der Be- schwerde bestehen, sondern sie umfasst auch das aktuelle, praktische (Rechtschutz-)Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochte- nen Verfügung im Zeitpunkt des Entscheids. Fällt ein bestehendes aktuel- les Interesse nach Einreichung der Beschwerde, aber vor der Eröffnung des Entscheids dahin, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kon- trolle abzuschreiben (vgl. AGVE 2001, S. 230, Erw. 2.b.bb; Urteil des Ver- waltungsgerichts WBE.2011.200 vom 25. Oktober 2011, Erw. I/3.1; MERKER, a.a.O., § 38 N 139 ff., § 58 N 3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 696, 1150). 2.2. Gegen die Anordnung der Wohnkostenkürzung per 1. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer frist- und formgerecht am 16. November 2021 Verwaltungsbeschwerde ein. Mit dem Umzug des Beschwerdefüh- rers am 15. Januar 2022 bzw. während dem laufenden Beschwerdeverfah- ren endete die sozialhilferechtliche Zuständigkeit der Gemeinde X. (vgl. § 6 Abs. 1 SPG). Damit fiel grundsätzlich auch das aktuelle praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung dahin. Insofern hat die Beschwerdestelle SPG das Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Zeit vom 1. Dezember 2021 (auf diesen Zeitpunkt hätten gemäss der gemeinderätlichen Anordnung die anrechenbaren Wohnkosten reduziert werden sollen) bis 15. Januar 2022 (Zeitpunkt des Umzugs des Beschwerdeführers nach Y.) habe die Gemeinde aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungs- beschwerde weiterhin die vollen Mietkosten übernommen. Damit habe er Fr. 1'275.00 mehr erhalten, als wenn er keine Beschwerde erhoben hätte. Werde die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben bzw. werde die Beschwerde nicht materiell beurteilt, so sei er in Bezug auf den genannten Betrag rückerstattungspflichtig. Es sei daher nicht gerechtfer- tigt, von einer Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auszugehen. Es sei für ihn wesentlich zu wissen, ob er Anspruch auf die Übernahme der gesamten Wohnkosten hatte oder nicht. 3.2. Die Vorinstanz führt aus, die Umsetzung der Reduktion des Mietkostenan- teils sei infolge Wegzugs des Beschwerdeführers aus der Gemeinde X. nicht mehr möglich. Der umstrittene Differenzbetrag von Fr. 1'275.00 -7- unterstehe wie die übrige Sozialhilfe der ordentlichen Rück- erstattungspflicht. 3.3. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, sofern im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift nicht etwas Anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 VRPG). Die aufschiebende Wirkung kann ferner von der Beschwerdeinstanz entzogen werden (§ 46 Abs. 2 VRPG). Voraussetzung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sind wichtige Gründe. Diese Verfahrensvorschriften finden auch Anwen- dung in den Verfahren nach dem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (vgl. § 58 Abs. 4 SPG). Die aufschiebende Wirkung hemmt die Durchsetzbarkeit der Verfügung im Rechtsmittelverfahren; sie schiebt die Rechtswirkungen auf. Mit Erhebung des Rechtsmittels tritt die aufschiebende Wirkung rück- wirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs- aktes ein (MERKER, a.a.O., § 44 N 6 f.). Gegen die Anordnung der Wohnkostenkürzung per 1. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer frist- und formgerecht am 16. November 2021 Verwaltungsbeschwerde ein. Weder der Gemeinderat selbst noch die Beschwerdeinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent- zogen. Der Verwaltungsbeschwerde kam somit die aufschiebende Wirkung gemäss § 46 Abs. 1 VRPG zu. Dadurch konnte die Kürzung der Wohn- kosten nicht per 1. Dezember 2021 umgesetzt werden; bis zum Wegzug des Beschwerdeführers per 15. Januar 2022 wurden die vollen Mietkosten ersetzt. 3.4. Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rück- erstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann (§ 20 Abs. 1 SPG). Entsprechend der zitierten Bestimmung wird der Beschwerdeführer im Fall, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse im gesetzlich vorgegebenen Masse verbessern sollten, (auch) für den vorliegend in Frage stehenden Betrag von Fr. 1'275.00 rückerstattungspflichtig. Dies gilt unabhängig da- von, ob die Anordnung, dass der von der Gemeinde übernommene Wohn- kostenanteil per 1. Dezember 2021 reduziert werde, zu Recht oder zu Un- recht erfolgte. Insofern hatte der Beschwerdeführer kein aktuelles schutz- würdiges Interesse an der Beurteilung der von der Vorinstanz als gegen- standslos abgeschriebenen Verwaltungsbeschwerde. 3.5. § 3 SPG regelt unter der Marginalie "unrechtmässiger Bezug", dass un- rechtmässig bezogene Leistungen samt Zins zurückzuzahlen sind. Dies gilt -8- (im Gegensatz zu den Voraussetzungen gemäss § 20 Abs. 1 SPG) grund- sätzlich unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person. Was unter "unrechtmässig bezogenen Leistungen" im Sinne von § 3 SPG zu verstehen ist, ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 2 SPG. Diese Bestimmung regelt die Mitwirkungs- und Meldepflicht: Per- sonen, die Leistungen nach SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfas- send Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen (Abs. 1). Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen um- gehend zu melden (Abs. 3). Als unrechtmässiger Bezug gelten deshalb Leistungen, die aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben ausge- richtet wurden. § 3 SPG kommt demnach nur zur Anwendung, wenn dem Leistungsbezüger ein gewisses Fehlverhalten, nämlich ein Verstoss gegen die Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 SPG, vorgeworfen werden kann. Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, 99.226, S. 18 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.26 vom 30. Juli 2009, Erw. II/2.1). Eine Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht des Beschwerdeführers steht vorliegend nicht zur Diskussion. Entsprechend fällt eine Rückforde- rung gestützt auf § 3 SPG ausser Betracht. Ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der materiellen Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde durch die Vorinstanz ist auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. 3.6. Theoretisch denkbar wäre schliesslich eine Rückforderung des Betrages von Fr. 1'275.00 aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes be- treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) zurückzuerstat- ten (Abs. 1). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Die Bestimmung ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht nur im Privat- recht, sondern in der gesamten Rechtsordnung, also auch im Verwaltungs- recht, anwendbar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 145 ff.). Eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art. 62 OR liegt auch dann vor, wenn eine Person aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittelverfahrens einen finanziellen Vorteil erhält, der sich nachträg- -9- lich als unberechtigt erweist. Entsprechende Geldleistungen, die zu viel be- zogen wurden, sind grundsätzlich – unter Vorbehalt einer spezialgesetz- lichen Regelung – zurückzuerstatten (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1078; vgl. HANSJÖRG SEILER in: BERNHARD W ALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 71 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_983/2010 vom 9. November 2011, Erw. 5.5). Vorab erscheint es überaus fraglich, ob neben den spezialgesetzlichen Bestimmungen des SPG betreffend die Rückerstattung von ausgerichteten Sozialhilfeleistungen (vgl. vorne Erw. 3.4 und 3.5) überhaupt Raum für die analoge Anwendung von Art. 62 ff. OR besteht. Unabhängig davon fehlt es regelmässig an einem rechtserheblichen aktuellen Interesse, wenn eine Verfügung für sich allein die Stellung des Beschwerdeführers nicht beein- trächtigt, sondern hierzu weitere, von dieser Verfügung unabhängige Akte notwendig sind (MERKER, a.a.O., § 38 N 139). Genau dies ist hier der Fall, müsste doch eine Rückforderung infolge ungerechtfertigter Bereicherung in einem separaten Verfahren verlangt werden. Ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers, dass bereits im sozialhilferechtlichen Beschwerdever- fahren darüber entschieden wird, ob die Bereicherung ungerechtfertigt war, ist nicht erkennbar, zumal höchst fraglich ist, dass die Gemeinde eine ent- sprechende Rückforderung geltend machen wird (eine Rückforderung nach § 20 SPG ist insbesondere deshalb einfacher, als "nur" eine verbes- serte wirtschaftliche Situation und nicht eine immer noch vorhandene Be- reicherung nachzuweisen ist). Auch in diesem Zusammenhang erweist sich folglich die Abschreibung des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens durch die Vorinstanz als gerechtfertigt. 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen; die Vorinstanz hat die Verwaltungsbe- schwerde zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. III. 1. 1.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Be- deutung der Sache festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrens- kostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Aus- lagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. - 10 - 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nicht kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall ge- nügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläu- figen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz die Verwal- tungsbeschwerde zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben habe. Er vermag aber nicht darzulegen und es ist nicht ersichtlich, in- wiefern er durch das Vorgehen der Vorinstanz einen materiellen oder ideellen Nachteil erlitten hätte. Ein praktischer Nutzen an einem materiellen Entscheid der Vorinstanz bzw. ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers lässt sich folglich nicht erkennen. Dies gilt umso mehr, als eine (theoretisch nicht a priori ausgeschlossene) Rück- forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Gemeinde in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden müsste. Das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses erscheint derart offensichtlich, dass eine Per- son, welche einen Prozess auf eigene Rechnung und Gefahr führen muss, im konkreten Fall niemals eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 1.3. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, kann mit einer Re- duktion der Staatsgebühr Rechnung getragen werden (untragbare Härte gemäss § 3 Abs. 3 VKD). Sie ist auf Fr. 500.00 herabzusetzen. - 11 - 2. Ausgangsgemäss sind keine Parteikosten zu verlegen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege kann dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Vertretung nicht gewährt werden (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Dieses Begehren ist ebenfalls abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –vertretung wird abge- wiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer redu- zierten Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Aus- lagen von Fr. 186.00, gesamthaft Fr. 686.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat X. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt - 12 - Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 1. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Erny