128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Ablehnung der Übernahme von Hotelleriekosten für eine Mutter-Kind-Kur. Dieses Begehren kann insbesondere aufgrund der Aussagen in den Berichten von Dr. med. D. sowie - 10 - von Dr. med. G. nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihr daher zu gewähren.