Ebenso kann keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz festgestellt werden. Die Vorinstanz hat alle relevanten Unterlagen eingehend behandelt und ausführlich begründet, weshalb sie der Meinung der Vertrauensärztin folgt. Inwiefern die Begründung aus Sicht der Beschwerdeführerin "nicht aussagekräftig" ist, ist nicht ersichtlich und wird von dieser nicht weiter ausgeführt. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. -9-