5. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hatte mehrere ärztliche Berichte vorliegen, die gegensätzliche Meinungen zum Therapieansatz enthielten. Die erforderliche Abwägung hat sie unter objektiven Kriterien vorgenommen. Es ist nicht erkennbar, welche zusätzlichen Abklärungen hätten getätigt werden müssen.