Trotz der Empfehlungen von Dr. med. D. und Dr. med. G. präsentiert sich vorliegend die Ausgangslage keineswegs so, dass allein die gewünschte Mutter-Kind-Kur zur angestrebten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen könnte. Zumindest ist die entsprechende Beurteilung der Vorinstanzen, die namentlich auch auf den Bericht der Vertrauensärztin abstellen, nicht verfassungswidrig und verletzt namentlich nicht das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip. Demzufolge besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass und keine Rechtsgrundlage, um korrigierend einzugreifen.