4. Wie gesehen (vgl. vorne Erw. 3.1) liegt es primär im Ermessen der Sozialbehörde zu entscheiden, ob Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen, in einem sinnvollen Verhältnis zum beabsichtigten Nutzen stehen und entsprechend von der Sozialhilfe zu übernehmen sind; dieser Ermessensentscheid ist vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht überprüfbar. Trotz der Empfehlungen von Dr. med. D. und Dr. med. G. präsentiert sich vorliegend die Ausgangslage keineswegs so, dass allein die gewünschte Mutter-Kind-Kur zur angestrebten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen könnte.