HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 183). Dieser Entscheid liegt weitgehend in ihrem Ermessen (vgl. SKOS-Richtlinien, C.1). Ermessen ist eine Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsbehörden, welche das Verwaltungsgericht im Grundsatz nicht überprüft (vgl. vorne Erw. I/4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 396 f.). Bei der Ermessensbetätigung ist die Sozialbehörde aber an die Verfassung gebunden und hat daher insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409).