1.2. Die Vorinstanz erwog, der Bericht der Vertrauensärztin komme zum Schluss, dass anstelle des Kuraufenthalts auch eine adäquate alternative Behandlungs- und Unterstützungslösung im ambulanten Bereich zur Verfügung stehe. Dem Bericht des Hausarztes, nach welchem die Beschwerdeführerin eine Mutter-Kind-Kur zur Ausheilung und Genesung nach Krankheit benötige und alternative Therapieoptionen nicht angemessen seien, komme weniger Gewicht zu als demjenigen der Vertrauensärztin. Einerseits handle es sich dabei um ein Parteigutachten, andererseits lasse der Bericht diverse Fragen offen.