II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befände sich in einer Notlage, aus welcher sie sich mit einer Kostengutsprache für eine Mutter-Kind-Kur befreien könnte. Sie habe gesundheitlich einen Punkt erreicht, an welchem alternative Therapieformen nicht ausreichen würden. Vom Sozialdienst X. seien ihr alternative Therapieoptionen und Entlastungsdienste in Aussicht gestellt worden. Dies bringe ihr lediglich wenig, da ihre körperlichen Leiden stark seien. Sie habe gegenüber dem Sozialdienst und der Ärztin klar erläutert, weshalb sie zwingend eine Mutter-Kind-Kur benötigen würde; es handle sich nicht bloss um einen Wunsch von ihr. -5-