2. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Hotelleriekosten für die Mutter-Kind- Kur nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.