2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 80.00 und Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 891.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung vorgemerkt. -3- C. 1. Mit undatierter Eingabe, welche am 29. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht einging, erhob A. gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgendem Antrag: