Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.306 / ae / jb (BE.2022.081) Art. 133 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führerin gegen Gemeinderat X._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 5. Juli 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. bezieht zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter materielle Hilfe von der Gemeinde X.. Am 4. April 2022 ersuchte der Hausarzt von A. die Gemeinde X. um Übernahme der von der Krankenversicherung nicht übernommenen Hotelleriekosten für eine Mutter-Kind-Kur im Kurhaus der Stiftung B.. 2. Mit Protokollauszug vom 16. Mai 2022 beschloss der Gemeinderat X.: 1. Der Antrag für die Kostengutsprache der Mutter-Kind-Kur im B. Mutter- Kind-Haus in Y. wird abgelehnt. 2. Frau Dr. med. C. ist, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides, zu ersuchen, die Verordnungen für die Haushaltshilfe und die Physiotherapie zu erlassen und die Anmeldung beim Ambulatorium der PDAG Aarau vorzunehmen. 3. Die subsidiäre Kostengutsprache für die Haushaltshilfe, den Fahrdienst und den Selbstbehalt der Psycho- und Physiotherapie werden in Aus- sicht gestellt. (…) 3. Gegen diesen Beschluss des Gemeinderats erhob A. mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Verwaltungsbeschwerde an das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte eine erneute Prüfung der Kostengutsprache für die Mutter-Kind- Kur bzw. deren Bewilligung. B. Am 5. Juli 2022 entschied die Beschwerdestelle SPG: Verfügung Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 80.00 und Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 891.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Zu- folge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdefüh- rerin die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbe- halt der späteren Rückforderung vorgemerkt. -3- C. 1. Mit undatierter Eingabe, welche am 29. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht einging, erhob A. gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgendem Antrag: "Es seien alle Akten sorgfältig geprüft, sowie der Antrag, Kostengutspra- che für eine Mutter-Kind-Kur bewilligt werden." 2. Mit Eingabe vom 8. August 2022 reichte A. einen Bericht aus dem Kantonsspital Aarau (KSA) und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete mit Eingabe vom 15. August 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwer- de unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin. 4. Der Gemeinderat X. verzichtete mit Protokollauszug vom 22. August 2022 ebenfalls auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 13. Oktober 2022. 6. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zur Replik ein. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 1. Dezember 2022 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS kön- nen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Hotelleriekosten für die Mutter-Kind- Kur nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Dadurch ist die Be- schwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie befände sich in einer Notlage, aus welcher sie sich mit einer Kostengutsprache für eine Mutter-Kind-Kur befreien könnte. Sie habe gesundheitlich einen Punkt erreicht, an welchem alternative Therapieformen nicht ausreichen würden. Vom Sozialdienst X. seien ihr alternative Therapieoptionen und Entlastungsdienste in Aussicht gestellt worden. Dies bringe ihr lediglich wenig, da ihre körperlichen Leiden stark seien. Sie habe gegenüber dem Sozialdienst und der Ärztin klar erläutert, weshalb sie zwingend eine Mutter-Kind-Kur benötigen würde; es handle sich nicht bloss um einen Wunsch von ihr. -5- 1.2. Die Vorinstanz erwog, der Bericht der Vertrauensärztin komme zum Schluss, dass anstelle des Kuraufenthalts auch eine adäquate alternative Behandlungs- und Unterstützungslösung im ambulanten Bereich zur Ver- fügung stehe. Dem Bericht des Hausarztes, nach welchem die Beschwer- deführerin eine Mutter-Kind-Kur zur Ausheilung und Genesung nach Krank- heit benötige und alternative Therapieoptionen nicht angemessen seien, komme weniger Gewicht zu als demjenigen der Vertrauensärztin. Einer- seits handle es sich dabei um ein Parteigutachten, andererseits lasse der Bericht diverse Fragen offen. Der Grossteil der Kosten, welche für die von der Vertrauensärztin als angemessen erachteten alternativen Therapie- möglichkeiten anfallen würden, könnten zudem über die Krankenversiche- rung abgewickelt werden, womit eine mildere und kostengünstigere Mass- nahme vorliege. 2. 2.1. Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und be- zweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Die materielle Hilfe ist eine Leistung, die in Form von Geld, durch Erteilung einer Kostengutsprache oder bei Vorliegen besonderer Umstände auf an- dere Weise erbracht werden kann (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemes- sung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestal- tung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, wobei Abweichungen im Einzel- fall vorbehalten bleiben. 2.2. Der Lebensunterhalt wird unterteilt in eine materielle Grundsicherung und in situationsbedingte Leistungen (CLAUDIA HÄNZI, Leistungen der Sozial- hilfe in den Kantonen, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 114). Die situationsbedingten Leistungen berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persön- liche und familiäre Lage von unterstützten Personen und sind Ausdruck des Individualisierungsgrundsatzes sowie des Bedarfsdeckungsprinzips (SKOS-Richtlinien, C.1; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 183). Die Sozialbehörde hat zu beurteilen, ob die Spezialauslagen für Leistun- gen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (vgl. CLAUDIA -6- HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 183). Dieser Entscheid liegt weitgehend in ihrem Ermessen (vgl. SKOS-Richtlinien, C.1). Ermessen ist eine Entscheidungsbefugnis der Ver- waltungsbehörden, welche das Verwaltungsgericht im Grundsatz nicht überprüft (vgl. vorne Erw. I/4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 396 f.). Bei der Ermessensbetätigung ist die Sozialbehörde aber an die Verfassung gebunden und hat daher insbesondere das Rechts- gleichheitsgebot, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 409). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin reichte der Gemeinde X. zwei Berichte ihres Hausarztes, Dr. med. D., vom 4. und 25. April 2022 ein. Während der Bericht vom 4. April 2022 davon spricht, dass eine Mutter-Kind-Kur "zur Ausheilung und Genesung nach Krankheit" indiziert sei, beschränkt sich der Bericht vom 25. April 2022 auf die Angabe, dass die Kur "aus medizinischen Gründen" notwendig sei. Der zweite Bericht enthält sodann den Zusatz, alternative Therapieoptionen seien evaluiert worden, im Fall der Beschwerdeführer aber nicht angemessen. Im Auftrag der Gemeinde X. wurde daraufhin eine vertrauensärztliche Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet. Der Bericht der Vertrauensärztin, Dr. med. C., vom 11. Mai 2022 spricht davon, dass die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einer Auszeit zur körperlichen Erholung nach zwei Operationen und weiterhin bestehenden gesundheitlichen Problemen habe. Die Vertrauensärztin bestätigte, dass die Beschwerdeführerin zwei- felsohne Unterstützung und Behandlung benötige. Sie bezweifle aber, dass für den vorliegenden Fall eine Mutter-Kind-Kur im (auf postpartale Depres- sionen spezialisierten) Ita-Wegman-Haus die bestmögliche Behandlung sei. Vielmehr empfehle sie eine Unterstützung mittels Haushalthilfe zur Ent- lastung der körperlich eingeschränkt leistungsfähigen Patientin sowie eine intensive ambulante Behandlung am Ambulatorium der PDAG. Eventuell könne die Beschwerdeführerin dort auch von den Angeboten der Tageskli- nik profitieren. Schliesslich seien physiotherapeutische Massnahmen zur Verbesserung der körperlichen Beschwerden angezeigt, was ambulant am Wohnort möglich sei. Vor Verwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Hausarztpraxis Dr. med. E./F./G. vom 29. September 2022 ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin psychisch stark niedergeschlagen, ständig müde, erschöpft, perspektivlos und weinerlich sei und depressiv wirke. Die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2018 von ihrem Ehemann getrennt und unter dem neuen Partner physische Gewalt erfahren. Es bestehe der hochgradige Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Verarbeitungsstörung und -7- psychosomatischen Störungen sowie der Verdacht auf eine larvierte Depression. Im Bericht wird deshalb zwingend die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur und der Beginn einer Psychotherapie, insbesondere zur psychischen Stabilisierung, zur Strategieerarbeitung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen und zur Vermeidung von psychischen Langzeitfolgen, empfohlen. Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht Be- richte des KSA ein. Dem Bericht vom 21. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verdachts auf einen viralen Infekt der oberen Atemwege und eine psychosoziale Dekompensation ambulant be- handelt wurde. Eine stationäre Therapie aufgrund des seit längerem beste- hendem psychischen Erschöpfungszustands sei für die Beschwerdeführe- rin aufgrund der Betreuung ihrer minderjährigen Tochter nicht möglich. Es wurde ihr seitens des KSA jedoch nahegelegt, nach Verbesserung der grip- palen Symptomatik eine psychiatrische Behandlung anzufangen. Dem zweiten Bericht vom 26. August 2022 ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund des Verdachts auf eine Gastroenteritis im KSA vorstellig wurde. Eine weitere sehr prominente Problematik sei die psycho- soziale Belastungssituation, welche sich nicht verbessert, sondern sogar eher verschlimmert habe. Im Weiteren ist in diesem Bericht zu lesen: "Eine psychologische Vorstellung habe letzte Woche einmalig stattgefunden, dort könne man ihr jedoch nicht wirklich helfen, da es die Problematik mit dem gemäss Patientin dringend benötigten Kur-Aufenthalt nicht lösen kann." 3.2. Die ärztlichen Berichte stimmen dahingehend überein, dass der Beschwer- deführerin dringend eine psychologische/psychiatrische Therapie empfoh- len wird. Die beiden Berichte von Dr. med. D. sowie der Bericht von Dr. med. G. führen zwar jeweils aus, dass eine Mutter-Kind-Kur vorliegend notwendig sei, verzichten jedoch auf jegliche Ausführungen darüber, weshalb sie dies als die bestmögliche Therapie ansehen bzw. wieso ihres Erachtens die von der Vertrauensärztin vorgeschlagenen Massnahmen weniger erfolgsversprechend sind. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass primär die Beschwerdeführerin selbst um jeden Preis den Kuraufenthalt wünscht. Wie die Vertrauensärztin in ihrem Bericht vom 11. Mai 2022 zu Recht ausführte, ist höchst fraglich, ob eine Kur in einer auf postpartale psychische Depressionen spezialisierten Einrichtung die bestmögliche Therapie ist, zumal es sich vorliegend unbestrittenermassen nicht um eine postpartale psychische Erkrankung handelt. Dem Bericht des KSA vom 26. August 2022 ist vielmehr zu entnehmen, dass die aktuelle Arbeitslosigkeit, die Abhängigkeit vom Sozialamt sowie die gesundheitliche Situation die Beschwerdeführerin stark belasten würden. In diesem Zusam- menhang erscheinen die von der Vertrauensärztin vorgeschlagenen Mass- -8- nahmen zielführend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie eine dreiwö- chige Kur mittel- bis längerfristig etwas an der aktuellen Alltagssituation der Beschwerdeführerin zu ändern vermöchte. 4. Wie gesehen (vgl. vorne Erw. 3.1) liegt es primär im Ermessen der Sozial- behörde zu entscheiden, ob Leistungen, die über die medizinische Grund- versorgung hinausgehen, in einem sinnvollen Verhältnis zum beabsichtig- ten Nutzen stehen und entsprechend von der Sozialhilfe zu übernehmen sind; dieser Ermessensentscheid ist vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht überprüfbar. Trotz der Empfehlungen von Dr. med. D. und Dr. med. G. präsentiert sich vorliegend die Ausgangslage keineswegs so, dass allein die gewünschte Mutter-Kind-Kur zur angestrebten Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen könnte. Zumindest ist die entsprechende Beurteilung der Vorinstanzen, die namentlich auch auf den Bericht der Vertrauensärztin abstellen, nicht verfassungswidrig und verletzt namentlich nicht das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip. Demzufolge besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass und keine Rechtsgrundlage, um korrigierend einzugreifen. 5. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz ist entge- gen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hatte mehrere ärztliche Berichte vorliegen, die gegensätzliche Meinungen zum Therapieansatz enthielten. Die erforderliche Abwägung hat sie unter objektiven Kriterien vorgenommen. Es ist nicht erkennbar, welche zusätzli- chen Abklärungen hätten getätigt werden müssen. Ebenso kann keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorin- stanz festgestellt werden. Die Vorinstanz hat alle relevanten Unterlagen eingehend behandelt und ausführlich begründet, weshalb sie der Meinung der Vertrauensärztin folgt. Inwiefern die Begründung aus Sicht der Be- schwerdeführerin "nicht aussagekräftig" ist, ist nicht ersichtlich und wird von dieser nicht weiter ausgeführt. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. -9- III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Be- schwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kos- ten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen. 2.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nicht kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall ge- nügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläu- figen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Ablehnung der Übernahme von Hotelleriekosten für eine Mutter-Kind-Kur. Dieses Begehren kann ins- besondere aufgrund der Aussagen in den Berichten von Dr. med. D. sowie - 10 - von Dr. med. G. nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihr daher zu gewähren. 3. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 189.00, gesamthaft Fr. 1'389.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Gemeinderat X. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu - 11 - ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 1. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Erny