2. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). 3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Antrag des nicht vertretenen Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen und neuerlichem Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.