4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, weil es die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers unterlassen hat, diesen hinsichtlich der Offenlegung seiner Identität anzuhören bzw. abzuklären, ob der Beschwerdeführer seine Identität nicht offengelegt hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Das Verfahren ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. -7- III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.