VZAE (erfolgreiche Teilnahme an Integra- tions- oder Beschäftigungsprogrammen) zu Recht ausser Acht liess. Ob der Beschwerdeführer in der Sache obsiegen wird, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt sind, ist derzeit offen. Mit einem reformatorischen verwaltungsgerichtlichen Entscheid würde aber faktisch die Verkürzung des Instanzenzugs einhergehen. Dies geht nicht an, weshalb die Gehörsverletzung der Vorinstanz durch das Verwaltungsgericht nicht geheilt werden kann.