Auf die weiteren Beurteilungskriterien, welche im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen sind, ging sie nicht ein bzw. prüfte diese nicht. Sie prüfte dabei insbesondere nicht, ob das MIKA zu Recht davon ausgehen durfte, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG noch kein Abweichen von den Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG rechtfertige. Ebenso wenig prüfte sie etwa, ob das MIKA in seiner Verfügung Art. 31 Abs. 6 VZAE (erfolgreiche Teilnahme an Integra- tions- oder Beschäftigungsprogrammen) zu Recht ausser Acht liess.