3.2. Im vorliegenden Fall kann nicht von einer Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden. Ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören, prüfte die Vorinstanz in ihrem Entscheid einzig, ob dieser die Voraussetzung von Art. 31 Abs. 2 VZAE für die Erteilung einer Härtefallbewilligung erfüllt. Sie kam dabei zum Schluss, dass er seine Identität nicht offengelegt habe und die Bewilligung eines Aufenthaltsrechts schon deshalb ausgeschlossen sei. Auf die weiteren Beurteilungskriterien, welche im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen sind, ging sie nicht ein bzw. prüfte diese nicht.