Letztlich ist darauf abzustellen, ob der Verfahrensmangel vor der oberen Behörde tatsächlich kompensiert und der Standpunkt des Betroffenen im Sinne des rechtlichen Gehörs hinreichend eingebracht werden kann, sodass diesem daraus kein Nachteil erwächst. Aufhebung eines Entscheids oder "heilende" Fortführung des Verfahrens stellen insoweit fliessende Alternativen ohne Regel-Ausnahme-Charakter dar und sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (GEROLD STEINMANN, a.a.O., N. 60 zu Art. 29).