Sie unterliess es vielmehr, ihn zu diesem Punkt anzuhören und ihm dadurch Gelegenheit zu geben, zur mangels Offenlegung der Identität beabsichtigten Abweisung seiner Einsprache Stellung zu nehmen. Dieser Verzicht der Vorinstanz auf vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar.