Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zur Offenlegung seiner Identität ebenfalls keine Äusserungen gemacht. In seinen Eingaben vom 24. November 2020 an das MIKA und vom 15. Dezember 2021 an die Vorinstanz führte der Beschwerdeführer jeweils aus, "er komme aus der Elfenbeinküste der [B.]-Ethnie". Darüberhinausgehende Angaben zu seiner Identität machte er keine. Nachdem das MIKA in der Verfügung vom 15. November 2021 diese Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht thematisierte, bestand für den Beschwerdeführer denn auch keine Veranlassung, in seiner Einsprache nähere Angaben zu seiner Identität zu machen.