2.2. Im Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 stellte die Vorinstanz selber fest (act. 5, Erw. 4.1.2), dass sich das MIKA in seiner Verfügung vom 15. November 2021 nicht zur Offenlegung der Identität im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VZAE durch den Beschwerdeführer geäussert hat. Diese Feststellung ist korrekt, machte doch das MIKA in seiner ablehnenden Verfügung keinerlei Hinweise hinsichtlich dieser Voraussetzung. Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zur Offenlegung seiner Identität ebenfalls keine Äusserungen gemacht.