2. 2.1. Gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG sind Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind als Kriterien für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall die Bestimmungen von Art. 31 VZAE zu berücksichtigen.