II. 1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG sei vertieft zu prüfen, nachdem sich dieser seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalte und vorläufig aufgenommen sei. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) lege dabei die gemeinsamen Beurteilungskriterien zur Prüfung von Aufenthaltsbewilligungsgesuchen fest, die insbesondere gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG eingereicht würden.