3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2022 wurde der Vorinstanz die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeräumt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert die Vorakten einzureichen. Zudem wurde festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Eingang der Vorakten entschieden (act. 23 f.).