B. Gegen die Verfügung des MIKA erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 abgewiesen wurde (MI-act. 467 ff. und 514 ff.). Auf die Entscheidbegründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.): 1. Die Berufung ist zulässig. 2. Die Entscheidung vom 30. Juni 2022 wird aufgehoben. -3-