Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als vorläufig aufgenommener Ausländer aufgrund Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (MIact. 349 ff.). Dieses Gesuch wurde durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 15. November 2021 abgelehnt.