A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Juni 2002 in die Schweiz ein und stellte am 28. Juni 2002 in Kreuzlingen ein Asylgesuch, welches mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; später Bundesamt für Migration [BFM]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 13. September 2002 abgewiesen wurde (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 12 und 30 ff.). Am 30. April 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der mit der Abweisung des Asylgesuchs verfügten Wegweisung aus der Schweiz.