Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.304 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2021.139) Art. 2 Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Elfenbeinküste führer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. Juni 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. Juni 2002 in die Schweiz ein und stellte am 28. Juni 2002 in Kreuzlingen ein Asylgesuch, welches mit Ent- scheid des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; später Bundesamt für Migra- tion [BFM]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 13. Septem- ber 2002 abgewiesen wurde (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 12 und 30 ff.). Am 30. April 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der mit der Abweisung des Asylgesuchs verfügten Wegweisung aus der Schweiz. Das BFM hiess das Gesuch mit Entscheid vom 1. Juli 2009 gut und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz auf (MI-act. 284 ff.). Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als vorläufig aufgenommener Ausländer aufgrund Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (MI- act. 349 ff.). Dieses Gesuch wurde durch das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) mit Verfügung vom 15. November 2021 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Integration des allein- stehenden Beschwerdeführers sei trotz seiner bald zwei Jahrzehnte dauernden Anwesenheit in der Schweiz ungenügend und seine gesund- heitlichen Probleme rechtfertigten kein Abweichen von den erforderlichen Integrationskriterien, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall sei daher nicht anzunehmen (MI-act. 460 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Ein- sprache, welche mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 abgewiesen wurde (MI-act. 467 ff. und 514 ff.). Auf die Entscheidbegründung wird, so- weit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.): 1. Die Berufung ist zulässig. 2. Die Entscheidung vom 30. Juni 2022 wird aufgehoben. -3- 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2022 wurde der Vorinstanz die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeräumt. Gleich- zeitig wurde sie aufgefordert die Vorakten einzureichen. Zudem wurde fest- gehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege werde nach Eingang der Vorakten entschieden (act. 23 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. Juni 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung -4- bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, das Ge- such des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG sei vertieft zu prüfen, nachdem sich dieser seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalte und vorläufig aufgenommen sei. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) lege dabei die gemeinsa- men Beurteilungskriterien zur Prüfung von Aufenthaltsbewilligungs- gesuchen fest, die insbesondere gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG eingereicht würden. Anders als die erstinstanzlich zuständige Sektion Aufenthalt des MIKA, welche das Gesuch abgelehnt hatte, weil kein Härtefall vorliege, hielt die Vorinstanz fest, im Falle des Beschwerde- führers setze die Erteilung einer Härtefallbewilligung zunächst gestützt auf Art. 31 Abs. 2 VZAE voraus, dass dieser seine Identität offengelegt habe. Dieser Pflicht sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei. Angesichts dessen erübrige sich die Prüfung der weiteren Härtefallkriterien. 2. 2.1. Gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG sind Gesuche um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Auslän- dern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Be- rücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumut- barkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind als Kriterien für einen schwerwiegenden per- sönlichen Härtefall die Bestimmungen von Art. 31 VZAE zu berücksichti- gen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gehört dazu auch, dass die betroffene Person gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE ihre Identität offenlegt. -5- 2.2. Im Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 stellte die Vorinstanz selber fest (act. 5, Erw. 4.1.2), dass sich das MIKA in seiner Verfügung vom 15. November 2021 nicht zur Offenlegung der Identität im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VZAE durch den Beschwerdeführer geäussert hat. Diese Feststel- lung ist korrekt, machte doch das MIKA in seiner ablehnenden Verfügung keinerlei Hinweise hinsichtlich dieser Voraussetzung. Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zur Offenlegung seiner Identi- tät ebenfalls keine Äusserungen gemacht. In seinen Eingaben vom 24. No- vember 2020 an das MIKA und vom 15. Dezember 2021 an die Vorinstanz führte der Beschwerdeführer jeweils aus, "er komme aus der Elfenbein- küste der [B.]-Ethnie". Darüberhinausgehende Angaben zu seiner Identität machte er keine. Nachdem das MIKA in der Verfügung vom 15. November 2021 diese Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht thematisierte, bestand für den Beschwerdeführer denn auch keine Veranlassung, in seiner Einsprache nähere Angaben zu seiner Identität zu machen. Aus den Akten ergeben sich zudem keinerlei Hinweise, dass die Vorinstanz vor ihrem Entscheid Nachforschungen zur Identität des Beschwerdeführers gemacht oder diesen aufgefordert hätte, seine Identität zu belegen. Sie unterliess es vielmehr, ihn zu diesem Punkt anzuhören und ihm dadurch Gelegenheit zu geben, zur mangels Offenlegung der Identität beabsichtigten Abweisung seiner Einsprache Stellung zu nehmen. Dieser Verzicht der Vorinstanz auf vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar. 3. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Das bedeutet, dass seine Verletzung in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führt (BGE 137 I 195, Erw. 2.2, und 135 I 279, Erw. 2.6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung der Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Ge- hörs zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte- resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache -6- nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2. mit Hinweisen; GEROLD STEINMANN, in: BERNHARD EHRENZELLER/BENJAMIN SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen und Zürich/Basel/Genf 2014, N. 59 zu Art. 29). Letztlich ist darauf abzustellen, ob der Verfahrensmangel vor der oberen Behörde tatsächlich kompensiert und der Standpunkt des Betroffenen im Sinne des rechtlichen Gehörs hinreichend eingebracht werden kann, sodass diesem daraus kein Nachteil erwächst. Aufhebung eines Entscheids oder "hei- lende" Fortführung des Verfahrens stellen insoweit fliessende Alternativen ohne Regel-Ausnahme-Charakter dar und sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (GEROLD STEINMANN, a.a.O., N. 60 zu Art. 29). 3.2. Im vorliegenden Fall kann nicht von einer Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden. Ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören, prüfte die Vorinstanz in ihrem Entscheid einzig, ob dieser die Voraussetzung von Art. 31 Abs. 2 VZAE für die Erteilung einer Härtefallbe- willigung erfüllt. Sie kam dabei zum Schluss, dass er seine Identität nicht offengelegt habe und die Bewilligung eines Aufenthaltsrechts schon des- halb ausgeschlossen sei. Auf die weiteren Beurteilungskriterien, welche im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen sind, ging sie nicht ein bzw. prüfte diese nicht. Sie prüfte dabei insbeson- dere nicht, ob das MIKA zu Recht davon ausgehen durfte, dass die gesund- heitliche Situation des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG noch kein Abweichen von den Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG rechtfertige. Ebenso wenig prüfte sie etwa, ob das MIKA in sei- ner Verfügung Art. 31 Abs. 6 VZAE (erfolgreiche Teilnahme an Integra- tions- oder Beschäftigungsprogrammen) zu Recht ausser Acht liess. Ob der Beschwerdeführer in der Sache obsiegen wird, weil die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vor- liegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt sind, ist der- zeit offen. Mit einem reformatorischen verwaltungsgerichtlichen Entscheid würde aber faktisch die Verkürzung des Instanzenzugs einhergehen. Dies geht nicht an, weshalb die Gehörsverletzung der Vorinstanz durch das Ver- waltungsgericht nicht geheilt werden kann. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, weil es die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers unterlassen hat, diesen hinsichtlich der Offenlegung seiner Identität anzu- hören bzw. abzuklären, ob der Beschwerdeführer seine Identität nicht offengelegt hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Das Verfahren ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. -7- III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Nachdem der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). 3. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Antrag des nicht vertretenen Be- schwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegen- standslos. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 30. Juni 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird zu wei- teren Abklärungen und neuerlichem Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in -8- öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn we- der das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 5. Januar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Kempe