III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten durch den Beschwerdeführer zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Angesichts des unterdurchschnittlichen Begründungsaufwands erscheint es gerechtfertigt, eine reduzierte Staatsgebühr von Fr. 600.00 zu erheben (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.