Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers zu den aktuell in anderer Sache hängigen Gerichtsverfahren betreffend seine Person oder seine eingereichten Straf- und Aufsichtsanzeigen gegen diverse Personen vorliegend von Relevanz sein sollten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 3. Zusammenfassend erweist sich der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.