Somit ist es ihm offenbar auch in Haft ohne Weiteres möglich, schriftliche Zahlungsanweisungen zu tätigen. Dementsprechend wäre es ihm nach der Zustellung der Entzugsverfügung freigestanden, sich um die Ausstellung eines neuen Versicherungsnachweises zu bemühen; diesfalls wäre der Entzug des Fahrzeugausweises nämlich dahingefallen (Art. 7 Abs. 3 VVV). Dies hat er bis dato jedoch offenbar unterlassen.