nicht, dass er für die Rechnung der Versicherung einen entsprechenden Zahlungsauftrag erstellt hätte, der nicht ausgeführt worden wäre. Zudem bestätigte der für die Postkontrolle zuständige Verfahrensleiter, dass sämtliche ein- und ausgehende Post weitergeleitet wurde und nie Veranlassung bestand, Post zurückzuhalten (Akten DVI, act. 26). Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren innerhalb von wenigen Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten vermochte. Somit ist es ihm offenbar auch in Haft ohne Weiteres möglich, schriftliche Zahlungsanweisungen zu tätigen.