Ist die Versicherung erloschen, räumt das Gesetz in Bezug auf die Rechtsfolge keinerlei Ermessen ein. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen hat. Damit wird verhindert, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers ohne Versicherungsschutz in den öffentlichen Verkehr gelangt, wobei unerheblich ist, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (siehe angefochtener Entscheid, Erw. III/3).