Abgesehen davon leuchtet es nicht ein, inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage hätte sein sollen, die Rechnung der Versicherung rechtzeitig zu begleichen oder mit Hilfe seiner Beiständin, die ihn offenbar in finanziellen Angelegenheiten unterstützt (vgl. Beschwerde, S. 3, 6 f.), begleichen zu lassen. Angesichts der Ausführungen in seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres fähig, seine Anliegen auf schriftlichem Weg zu unterbreiten. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb es ihm ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht möglich gewesen sein soll, dafür zu sorgen, dass ihm die im Briefkasten befindliche Post übermittelt wird, damit er von den direkt an seine Wohn-